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VG Ansbach: Erfolgloser Eilantrag gegen eine Abschiebungsanordnung nach Litauen (Dublin)
Beschluss vom 20.11.2024 – AN 18 S 23.50501
VG Ansbach: Dublin-Verfahren (Litauen)
Beschluss vom 19.03.2025 – AN 18 S 25.50106
VG Ansbach: Erfolgloser Eilantrag eines jungen und gesunden Mannes gegen eine Abschiebungsanordnung nach Litauen (Dublin-Verfahren), Zuständigkeit Litauens nach Art. 12 Abs. 1 Dublin III-VO, Keine systemischen Mängel des litauischen Asylsystems, Erfolgreicher Eilantrag gegen die Anordnung und Befristung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots auf maximal mögliche 60 Monate im Rahmen des § 11 Abs. 3 Satz 2 AufenthG ohne das Vorliegen besonderer Umstände, Bei der Festsetzung der Länge der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots gemäß § 11 Abs. 3 Satz 1 AufenthG hat das Bundesamt unter präventiven Gesichtspunkten einerseits Zweck und Gewicht der das Einreise- und Aufenthaltsverbot veranlassenden Maßnahme und andererseits die schützenswerten Belange des Betroffenen zu berücksichtigen. Schützenswert sind dabei solche persönlichen Belange, die dem Ausländer eine, aufenthaltsrechtlich beachtliche Rückkehrperspektive vermitteln (BVerwG, U.v. 7.9.2021 – 1 C 46/20 – juris Rn. 13 ff.)., Liegen keine besonderen Umstände vor, die es aus gefahrenabwehrrechtlichen, spezial- oder generalpräventiven Gründen angezeigt ließen, die Höchstfrist des § 11 Abs. 3 Satz 2 AufenthG von fünf Jahren auszuschöpfen, kann diese nicht mit dem Argument angesetzt werden, dass der Ausländer über keine wesentlichen persönlichen, wirtschaftlichen oder sonstigen Bindungen verfügt, die im Rahmen der Ermessensprüfung zu berücksichtigen wären. Für die Wahl der Höchstfrist reicht es nicht aus, dass es keine besonderen, zu Gunsten des Antragstellers sprechenden Momente gibt, sondern es müssten umgekehrt über das allgemein durch § 11 Abs. 1 AufenthG legitimierte öffentliche Interesse, den Ausländer nach erfolgter Ausreise bzw. Abschiebung eine bestimmte Zeit nicht wieder in das Bundesgebiet einreisen zu lassen, hinaus besondere Anhaltspunkte dafür vorliegen, den Antragsteller nach einer Ausreise oder Abschiebung so lange wie gesetzlich höchstens erlaubt vom Bundesgebiet fernzuhalten.
Beschluss vom 22.09.2025 – AN 18 S 25.50652